Ablauf der Therapie
Erstgespräch: Wenn Sie sich dazu entschließen, bei mir eine Psychotherapie zu beginnen, vereinbaren wir telefonisch oder per E-Mail einen Termin für ein Erstgespräch. Dieses dient einem gegenseitigen Kennenlernen, einer ersten Klärung und dem Formulieren von Zielvorstellungen. Für dieses Gespräch nehme ich mir gerne etwas länger Zeit (eineinhalb Einheiten), verrechne jedoch nur eine Einheit.
In der Kindertherapie halte ich üblicherweise das erste Gespräch nur mit den Eltern ab, um Ihre Sichtweise in Bezug auf das Problem, die Entwicklungsgeschichte des Kindes, familiäre Hintergründe und bereits unternommene Lösungsversuche kennenzulernen.
Bei Jugendlichen gestalte ich das Erstgespräch sehr individuell, je nach Alter des Jugendlichen, Ausgangslage und der Form der ersten Kontaktaufnahme.
Verlauf der Therapie: Wenn wir uns ein gemeinsames Arbeiten vorstellen können, schließen wir einen Behandlungsvertrag ab und vereinbaren weitere Termine. Eine Sitzung dauert 50 min, ideal ist eine Frequenz von einmal in der Woche oder längstens alle zwei Wochen. Regelmäßige Sitzungen fördern durch die Kontinuität den Therapieerfolg.
Die Dauer der Therapie ist individuell sehr verschieden und hängt von der Ausgangslage, der eigenen Motivation und den Zielen ab. Vor allem Kinder und Jugendliche brauchen oft einige Zeit, bis sie Vertrauen fassen, weshalb in dieser Altersgruppe die Phase des Beziehungsaufbaus länger sein kann. Kinder sind stark mit dem familiären Umfeld, in dem sie aufwachsen, verbunden. Da aus diesem Grund Verbesserungen nur Hand in Hand mit Veränderungen im Familiensystem erfolgen können, vereinbare ich regelmäßige Elterngespräche.
Honorar bzw. Zuschussregelung
Mein Honorar beträgt derzeit € 105,00 pro Sitzung. Sie erhalten von mir am Ende jedes Monats eine Honorarnote. Wenn Sie einen Teil der Kosten ersetzt bekommen möchten (die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der jeweiligen Krankenkasse), können Sie die Honorarnoten bei der jeweiligen Krankenkasse einreichen und um Kostenerstattung ansuchen.
Verschwiegenheit
PsychotherapeutInnen sind nach § 15 Psychotherapiegesetz an eine strenge Schweigepflicht gebunden. Eine Entbindung davon kann nur durch Zustimmung der/des Patient*in in vom Gesetz vorgegeben Fällen erfolgen, sowie beim Vorliegen von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung und beim Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls.